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Ob im Haus oder auf dem Balkon: Für Photovoltaikanlagen gelten neue steuerliche Regelungen: Die neuen Regeln betreffen die Umsatzsteuer (seit dem 1. Januar 2023) und die Einkommensteuer (seit dem 1. Januar 2022).
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden.
Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage.
Zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage gehören unter anderem:
Der Nullsteuersatz gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 installierten PV-Anlagen.
Entscheiden ist also, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend, welcher regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.
Wird die PV-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer auch die Installation der Anlage übernimmt, ist auf die tatsächliche Lieferung der PV-Anlage abzustellen. Insbesondere kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsabschlusses oder das Ausstellen der Rechnung an.
Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte/installierte PV-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.
Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Wird die defekte PV-Anlage jedoch ab dem 1. Januar 2023 repariert und es müssen wesentliche Komponenten ausgetauscht werden, greift der Nullsteuersatz.
Gleiches gilt für die Erweiterung der PV-Anlage.
Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt und somit der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
Die Lieferung von Solarmodulen ist unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Infolgedessen fallen auch sogenannte Balkonkraftwerke, welche in der Regel auf dem Balkon aufgestellt werden und mit einer Steckdose verbunden werden, unter den Nullsteuersatz.
Ja. PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt, unabhängig von der installierten Leistung.
Nein. Die Anwendung des Nullsteuersatzes bezieht sich lediglich auf die Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage. Für die laufende Stromeinspeisung und Privatentnahme des erzeugten Stroms nach Inbetriebnahme gilt grundsätzlich wie bisher die Regelbesteuerung.
Es empfiehlt sich jedoch, beim Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UstG zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, fällt auf die Vergütung der PV-Anlage und den Privatverbrauch keine Umsatzsteuer mehr an.
Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden, sind nach § 3 Nummer 72 EstG steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)
oder
b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. Vermietungsobjekten) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) stehen.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, dürfen pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens Anlagen mit zusammen bis zu 100 kW (peak) betrieben werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen zu sämtlichen Zweifelsfragen der Steuerbefreiung für PV-Anlagen Stellung bezogen:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EstG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Bei Ehegatten kommt es für die Frage, ob beide Ehegatten als getrennte natürliche Personen oder gemeinsam als „GbR“ begünstigt sind, darauf an, wem die PV-Anlage zuzurechnen ist.
Die Steuerbefreiung ist nur für PV-Anlagen anzuwenden, welche die in § 3 Nummer 72 EstG aufgeführten Grenzen zur installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht überschreiten.
Dies gilt unabhängig davon, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde.
Begünstigt sind zudem nur mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PV-Anlagen. Wurde eine PV-Anlage als Liebhaberei eingeordnet, kommt eine Anwendung von § 3 Nummer 72 EstG ab dem VZ 2022 nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Liebhaberei aufgrund eines positiv beschiedenen Antrags auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 unterstellt wird.
Die PV-Anlage kann sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden. Die maximal maßgebliche Leistung der Anlage richtet sich nach der Art des Gebäudes und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden:
Art des Gebäudes | Maximale maßgebliche Leistung der Anlage in kW (peak) |
Einfamilienhaus | Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten |
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus | 15,00 je Wohneinheit |
Gemischt genutzte Immobilie | 15,00 je Wohn-/Gewerbeeinheit |
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude (z.B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit) | 30,00 |
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten | 15,00 je Gewerbeeinheit |
Soweit mehrere getrennte Anlagen auf einem Gebäude ein- und derselben Person zuzurechnen sind, sind diese für die kW (peak) Grenze zusammenzurechnen.
Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die PV-Anlage befindet.
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Zu den steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere:
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EstG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus.
In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.
Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren gebildet und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind gemäß § 7g Absatz 3 EstG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EstG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.
Nein. Sämtliche Betriebsausgaben, die ursächlich durch die PV-Anlage entstanden sind, können aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 3c Absatz 1 EstG nicht abgezogen werden.
Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.
Nein. Die Vorschrift des § 3 Nummer 72 EstG beinhaltet kein Wahlrecht. Liegen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor, sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei.
Die Prüfung der Steuerbefreiung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen.
Ein Antrag ist insbesondere nicht zu stellen.