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PV-Anlagen

Sonderinformation: Photovoltaikanlagen – Steuern und Fördermaßnahmen (PDF)

Steuerliche Auswirkungen von Photovoltaikanlagen

Ob im Haus oder auf dem Balkon: Für Photovoltaikanlagen gelten neue steuerliche Regelungen: Die neuen Regeln betreffen die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer 2023

Wann gilt der Nullsteuersatz?

Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Der Nullsteuersatz bleibt auch in 2026 unbefristet bestehen.

Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage.

Zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage gehören unter anderem:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Einspeisesteckdose
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger

Ab wann gilt die Regelung?

Der Nullsteuersatz gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 installierten PV-Anlagen.

Entscheiden ist also, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend, welcher regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.

Wird die PV-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer auch die Installation der Anlage übernimmt, ist auf die tatsächliche Lieferung der PV-Anlage abzustellen. Insbesondere kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsabschlusses oder das Ausstellen der Rechnung an.

Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte/installierte PV-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.

Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird?

Eine vor dem 1. Januar 2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31. Dezember 2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Wird die defekte PV-Anlage jedoch ab dem 1. Januar 2023 repariert und es müssen wesentliche Komponenten ausgetauscht werden, greift der Nullsteuersatz.

Gleiches gilt für die Erweiterung der PV-Anlage.

Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt und somit der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?

Die Lieferung von Solarmodulen ist unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Infolgedessen fallen auch sogenannte Balkonkraftwerke, welche in der Regel auf dem Balkon aufgestellt werden und mit einer Steckdose verbunden werden, unter den Nullsteuersatz.

Werden auch PV-Anlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegen?

Ja. PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt, unabhängig von der installierten Leistung.

Entfällt für Betreiber von PV-Anlagen vollständig die Umsatzsteuer?

Nein. Die Anwendung des Nullsteuersatzes bezieht sich lediglich auf die Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage. Für die laufende Stromeinspeisung und Privatentnahme des erzeugten Stroms nach Inbetriebnahme gilt grundsätzlich wie bisher die Regelbesteuerung.

Es empfiehlt sich jedoch, beim Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UstG zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, fällt auf die Vergütung der PV-Anlage und den Privatverbrauch keine Umsatzsteuer mehr an.

Wann muss in 2026 noch Umsatzsteuer gezahlt werden?

In den folgenden Fällen ist für die PV-Anlage in 2026 noch Umsatzsteuer zu bezahlen:

  • Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung werden als Unternehmer überschritten. Die Kleinunternehmerregelung kann folglich nicht angewendet werden. Es gilt dann die Regelbesteuerung.
  • Sie haben die PV-Anlage vor 2023 erworben und für die Beantragung des Vorsteuerabzugs die Regelbesteuerung seitdem angewendet. An diese Entscheidung sind Sie 5 Jahre gebunden. Wechseln Sie vor Ablauf der 5 Jahre von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung, wird die ursprünglich gewährte Vorsteuer anteilig nach § 15a UStG zurückgefordert.

Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?

Ja. Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einkommensteuer

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, sind nach § 3 Nummer 72 EstG steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)
oder
b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. Vermietungsobjekten) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) stehen.

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, sind steuerfrei, wenn 

  • die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister maximal 30,00 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewebeeinheit beträgt.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die für die Steuerbefreiung maximal zulässige installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage auf 30,00 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, dürfen pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens Anlagen mit zusammen bis zu 100 kW (peak) betrieben werden. Die 100,00-Kilowatt (peak)-Freigrenze ist dabei für jede Bürgerin bzw. jeder Bürger oder Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen zu sämtlichen Zweifelsfragen der Steuerbefreiung für PV-Anlagen Stellung bezogen:

Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EstG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Bei Ehegatten kommt es für die Frage, ob beide Ehegatten als getrennte natürliche Personen oder gemeinsam als „GbR“ begünstigt sind, darauf an, wem die PV-Anlage zuzurechnen ist.

  • Beispiel 1
    Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus (EFH) jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von je 12,00 kW (peak).
    • Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt sowohl für den Ehemann A als auch für die Ehefrau B.
  • Beispiel 2
    Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten EFH gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 kW (peak).
    • Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.

Welche PV-Anlagen sind von der Steuerbefreiung betroffen?

Die Steuerbefreiung ist nur für PV-Anlagen anzuwenden, welche die in § 3 Nummer 72 EstG aufgeführten Grenzen zur installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht überschreiten.

Begünstigt sind zudem nur mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PV-Anlagen. Wurde eine PV-Anlage als Liebhaberei eingeordnet, kommt eine Anwendung von § 3 Nummer 72 EstG ab dem VZ 2022 nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Liebhaberei aufgrund eines positiv beschiedenen Antrags auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 unterstellt wird.

Die PV-Anlage kann sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden. Die maximal maßgebliche Leistung der Anlage richtet sich für bis zum 31. Dezember 2024 angeschaffte PV-Anlagen nach der Art des Gebäudes und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung
der Anlage in kW (peak)
Einfamilienhaus Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus 15,00 je Wohn­einheit
Gemischt genutzte Immobilie 15,00 je Wohn-/Gewerbe­einheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude (z.B. Gewerbe­immobilie mit einer Gewerbe­einheit) 30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten 15,00 je Gewerbe­einheit

Soweit mehrere getrennte Anlagen auf einem Gebäude ein- und derselben Person zuzurechnen sind, sind diese für die kW (peak) Grenze zusammenzurechnen.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbe­einheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen.

Für nach dem 31. Dezember 2024 angeschaffte PV-Anlagen ist die folgende Tabelle maßgebend:

Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung
der Anlage in kW (peak)
Einfamilienhaus Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus 30,00 je Wohn­einheit
Gemischt genutzte Immobilie 30,00 je Wohn-/Gewerbe­einheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude (z.B. Gewerbe­immobilie mit einer Gewerbe­einheit) 30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten 30,00 je Gewerbe­einheit

Muss ich für die Steuerbefreiung zugleich auch Eigentümer des Gebäudes sein?

Nein. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude installiert sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber zugleich Eigentümerin bzw. Eigentümer des jeweiligen Gebäudes ist.

Hat die Art der Verwendung des erzeugten Stroms Auswirkungen auf die Steuerbefreiung?

Nein. Es ist nicht von Bedeutung, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Dieser kann beispielsweise im eigenen Haushalt verbraucht, unentgeltlich überlassen, in das öffentliche Netz eingespeist oder an die Mieterinnen und Mieter verkauft werden.

Beispiele für begünstigte PV-Anlagen

1.)

2.)

3.)

Beispiele für nicht begünstigte PV-Anlagen

1.)

2.)

3.)

Was sind die Folgen der Steuerbefreiung?

Mit der Steuerbefreiung werden Sie als Betreiberin oder Betreiber entlastet. Das bedeutet, dass Sie ab dem Jahr 2022 keinen Gewinn für den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage ermitteln und den ermittelten Gewinn nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Welche Einnahmen/Entnahmen sind genau steuerfrei?

Zu den steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen z. B. an Mieter
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen
  • Vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer vom Finanzamt

Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Vorschrift des § 7g EstG?

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EstG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus.

In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.

Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren gebildet und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind gemäß § 7g Absatz 3 EstG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EstG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

Können Kosten im Zusammenhang mit der PV-Anlage weiterhin steuerlich geltend gemacht werden?

Nein. Sämtliche Betriebsausgaben, die ursächlich durch die PV-Anlage entstanden sind, können aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 3c Absatz 1 EstG nicht abgezogen werden.

Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Muss die Steuerbefreiung für PV-Anlagen beim Finanzamt beantrag werden?

Nein. Die Vorschrift des § 3 Nummer 72 EstG beinhaltet kein Wahlrecht. Liegen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor, sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei.

Die Prüfung der Steuerbefreiung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen.

Ein Antrag ist insbesondere nicht zu stellen.

Muss für steuerbefreite PV-Anlagen eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden?

Nein. Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer gilt auch für die Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass für ausschließlich der Steuerbefreiung unterliegende Photovoltaikanlagen keine Gewerbesteuererklärung abgeben werden muss.

Was ist zu tun, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen?

Sollten Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, findet die Steuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung. Danach gelten die allgemeinen Grundsätze.

Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen. Sie sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte aus der PV-Anlage in Ihrer Einkommensteuererklärung zu erklären.

Was können Gründe für den Wegfall der Steuerbefreiung sein?

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung können beispielsweise entfallen

  • durch die Vergrößerung Ihrer Photovoltaikanlage auf über 15,00 Kilowatt (peak) für bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschaffte und erweiterte Photovoltaikanlagen bzw. auf über 30,00 Kilowatt (peak) oder
  • bei Überschreiten der 100,00 Kilowatt (peak)-Grenze

Was gilt für PV-Anlagen, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen

PV-Anlagen, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen, überschreiten mit ihrer installierten Leistung die für die Steuerbefreiung geltenden peak-Grenzen.

Welche Einkünfte werden mit dem Betreiben einer steuerpflichtigen PV-Anlage erzielt?

Erzeugen Sie mit ihrer steuerpflichtigen PV-Anlage Strom und speisen diesen zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Netz ein, erzielen Sie mit der PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Ab wann ist für die steuerpflichtige PV-Anlage eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Ab dem Jahr der Inbetriebnahme sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

Wie wird der Gewinn aus der steuerpflichtigen PV-Anlage ermittelt?

Der Gewinn wird grundsätzlich anhand der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Die EÜR übermitteln Sie dem Finanzamt elektronisch. In der EÜR ziehen Sie die mit Ihrer Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehenden Ausgaben von Ihren Einnahmen ab und ermitteln so Ihren Gewinn. Diesen ermitteln Sie im Regelfall für das Kalenderjahr.

Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?

  • von dem Energieversorger monatlich ausgezahlte Abschlagszahlungen zzgl. Umsatzsteuer
  • von dem Energieversorger in der Jahresabrechnung ausgezahlte Einnahme
  • Eigenverbrauch des privat verbrauchten Stroms

Was zählt zu den Betriebsausgaben?

  • Darlehnszinsen für die Finanzierung der PV-Anlage
  • Versicherungsbeiträge
  • Betriebs- und Wartungskosten
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag der PV-Anlage

Wann werden die Einnahmen und Ausgaben erfasst?

Die Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie Ihnen tatsächlich zugeflossen sind. Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden. Es gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.

Können auch Kosten für das Gebäude, auf welchem die PV-Anlage errichtet wurde, als Betriebsausgabe erfasst werden?

Nein. Gebäudeaufwendungen wie zum Beispiel die Abschreibung des Gebäudes, Schuldzinsen für die Anschaffung des Gebäudes, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr etc. können Sie nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Die Ausgaben stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“. Es handelt sich vielmehr um Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung, dem Erhalt und der Nutzung Ihres privaten Gebäudes.

Wie muss der Betrieb der PV-Anlage beim Finanzamt angezeigt werden?

Die Anzeige beim Finanzamt erfolgt mit dem sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Der elektronische Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird online bei „Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Für den Zugriff auf „Mein ELSTER“ benötigen Sie ein Zertifikat.

Muss die PV-Anlage auch bei der Gemeinde angezeigt werden?

Ja. Innerhalb eines Monats nachdem Sie Ihre Photovoltaikanlage in Betrieb genommen haben, müssen Sie den Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Ihrer Gemeinde anzeigen.

Unterliegt die steuerpflichtige PV-Anlage der Gewerbesteuer?

Für die steuerpflichtige PV-Anlage fällt erst dann Gewerbesteuer an, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG nicht greift.

Was ist neu?

Solarpflicht soll bundesweit kommen

Bei den Diskussionen um das vom Bundeskabinett verabschiedete Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) stand bisher vor allem das Thema Heizung im Fokus. Das Gesetz sieht im § 106 aber auch die Einführung einer Solarpflicht vor. Der Bund setzt damit eine Vorgabe der europäischen Gebäuderichtlinie um. Nach der geplanten Regelung müssen ab dem 01. Januar 2027 alle neuen Nichtwohngebäude mit einer Photovoltaik- oder einer Solarthermieanlage ausgestattet werden. Dazu zählen öffentliche Bauten oder Gewerbeimmobilien mit mehr als 250 qm Nutzfläche.

Ab dem 01. Januar 2028 gilt die Vorgabe auch für bestehende Gewerbeimmobilien ab 500 qm Nutzfläche und öffentliche Bauten mit mehr als 2000 qm Nutzfläche, wenn diese grundlegend saniert werden. Bis 2031 sinkt die Schwelle bei öffentlichen Bestandsbauten auf 250 qm.

Private Bauherren stehen ab 2030 in der Pflicht. Ab dann gilt die Solarpflicht auch für neue Wohnhäuser und neu errichtete Carports, die direkt an ein Gebäude angrenzen. Bestehende Wohnhäuser sind laut dem geplanten Gesetz von der Solarpflicht ausgenommen, auch bei einer grundlegenden Sanierung.

Bundestag und Bundesrat müssen dem geplanten Gesetz noch zustimmen.

Energy-Sharing

Seit dem 1. Juni 2026 können Privatpersonen und Gesellschaften des Privatrechts lokal erzeugte Energie gemeinsam verbrauchen oder mit den Nachbarn teilen, zum Beispiel in einem Haus oder innerhalb einer Straße. Das vereinfacht die Nutzung von Solarstrom vor Ort, flexibilisiert das Stromsystem und stärkt damit die heimische Energieversorgung.