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Informationsbrief Steuern und Recht

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April 2023
Informationsbrief Steuern und Recht
Für Unternehmer
Geklagt hat eine Grundstücksgemeinschaft (GbR), die aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangen ist und deren drei Gesellschafter Geschwister sind.
Gemeinsam erbten sie 2005 verschiedenen Grundbesitz sowie sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH (Hotel). 2011 übertrugen zwei der Geschwister ihre Geschäftsanteile an der GmbH an das dritte Geschwister. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten unstreitig vom Erbanfall bis zu dieser Übertragung eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH bestanden habe. Nach Übertragung aller Geschäftsanteile auf eine Person soll nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Klägerin ihr Verpächterwahlrecht ausgeübt haben.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einnahmen (2008) bzw. Aufwendungen (2009 bis 2012) aus einem Swap-Geschäft in den Streitjahren (2008 bis 2012). Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war erfolgreich.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die Erbengemeinschaft und die aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht möglich. Eine Identität zwischen der Erbengemeinschaft und der aus den Miterben gebildeten GbR ist folglich nicht gegeben.
Quelle: BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt ist.
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer (Dreier- und Einzelblocks) waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen.
Die Dreierblocks waren Eigentum des Klägers und befanden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während die Einzelcontainer vom Kläger angemietet wurden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt waren. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge" geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war.
Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg.
Der Kläger hat durch die Gewährung von einer Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2022 (XI R 13/20), veröffentlicht 9.3. 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Deutschland gelegene Immobilien steuerfrei vermacht werden können, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet, vorausgesetzt weder der Erblasser noch der Begünstigte sind Deutsche und beide leben im Ausland.
Geklagt hatte eine in den USA lebende Frau, deren in der Schweiz lebende Tante ihr eine Immobilie in München vermacht hatte. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer, die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.
Der gleichen Auffassung war auch der BFH. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.
Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei.
Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023
Bauherren und Vermieter
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Februar 2023 ein Schreiben zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) veröffentlicht.
Bereits 2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
- AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
- AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
- Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
- Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Nachweismethoden
- Anwendung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben vom 22.2.2023
Das FG Münster hat entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immo- bilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, für die Ermittlung der AfA herangezogen werden können.
Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV (§§ 21 ff. i. V. m. § 6 Abs. 6 ImmoWertV) zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen ist im Wesentlichen nicht darauf gerichtet, die tatsächliche Nutzungsdauer i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, aber das Verfahren kann geeignet sein, eine Schätzungsgrundlage zu bilden.
Quelle: FG Münster, Urteile v. 14.2.2023
Landwirtschaft
Seit 2023 können über die Ausschreibungen für Solaranalgen des ersten Segments auch besondere Solaranlagen gefördert werden.
Besondere Solaranlagen sind solche auf:
- Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche
- Flächen, die kein Moorboden sind, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche
- Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland
- Parkplatzflächen
- Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt wurden und die dauerhaft wiedervernässt werden
Zu den vollständigen Anforderungen hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite ein Schreiben veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/mpmc2h2a
Die Anforderungen für besondere Solaranlagen auf Grünland und auf entwässerten Moorböden werden zur Zeit in einem Festlegungsverfahren bestimmt.
Quelle: Bundesnetzagentur
Solange gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird, bleiben landwirtschaftliche Flächen im Betriebsvermögen. Die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung von eigenen Nutzflächen, die Verpachtung an andere Landwirte, der Verkauf von Vieh und Geräten begründen noch keine Betriebsaufgabe. Als Verpachtungsbetrieb besteht der Betrieb fort und alle Wirtschaftsgüter bleiben weiterhin Betriebsvermögen.
Landwirtschaftliche Resthöfe und verpachtete Flächen sind in dem Falle also kein Privatvermögen und beim Verkauf muss der Gewinn aus der Veräußerung (Bodengewinnsteuer) bei der Einkommensteuer erklärt werden.
Zum Stichtag 1. Juli 1970 wurde von der Finanzverwaltung ein pauschaler Buchwert festgelegt, der bis heute unverändert ist.
Alle Erlöse, die beim Verkauf über den Buchwert hinausgehen, müssen versteuert werden.
Soll ein Betrieb auch im steuerlichen Sinne dauerhaft aufgegeben und ins Privatvermögen überführt werden, muss dies dem Finanzamt unmissverständlich mitgeteilt werden. Eine solche Aufgabeerklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. November 2022 (VIII R 18/20) entschieden, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zufließen, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht. Die Bonuszinsen werden erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig und über sie kann nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden.
Im Jahr 1995 hat der Kläger einen Bausparvertrag mit Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen abgeschlossen. Beim Verzicht auf dieses Darlehn erhält er unter bestimmten Bedingungen einen Bonuszins, der bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und gutgeschrieben wird.
Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm der Kläger unregelmäßige Einzahlungen auf den Bausparvertrag vor. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und folgende gab der Kläger an, neben Guthabenzinsen u. a. einen "Bonus" aus dem Bausparvertrag erzielt zu haben. Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Kläger im Streitjahr Kapitalerträge erhalten hatte, für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt worden war, woraufhin das FA den Bescheid änderte.
In seiner Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheids führte der BFH aus, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen erst dann zugeflossen sind, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 15.11.2022 - VIII R 18/20
Lesezeichen
Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung werden die der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst: https://www.tinyurl.com/mr59bdrf
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. März 2023 ein Schreiben zu Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/2p88tuk8
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.04.2023 (14.04.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2023 (Beitragsnachweis)
26.04.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.