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Die ausschließliche elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die „ERiC-Schnittstelle“ zur Verfügung gestellt. Die Meldung der Kasse ist auch über die Schnittstelle DATEV-MeinFiskal möglich. Eine Meldung über Formulare in Papierform oder Vordrucke im PDF-Format ist explizit nicht vorgesehen.
Über die ab 1. Januar 2025 verfügbare Schnittstelle „ERiC“ sind die folgenden Informationen an die Finanzverwaltung zu übermitteln:
Grundsätzlich ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Wurde die Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft, muss die Meldung bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen (sogenannte Nachmeldefrist). Neben der Anschaffung ist auch die Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Für Außerbetriebnahmen ab dem 1. Juli 2025 gilt ebenfalls die einmonatige Meldefrist. Die Meldung der Außerbetriebsetzung muss nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Inbetriebnahme bereits gemeldet wurde.
Gemietete oder geleaste Kassensysteme stehen angeschafften elektronischen Kassensystemen gleich. Die Regelungen gelten entsprechend.
Sämtliche Registrierkassen, die in einem Betrieb eingesetzt werden, müssen gemeldet werden. Ausnahmen hierzu gibt es keine. Es wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Separate Übermittlungen sind nicht gewünscht. Nur bei mehreren Betriebsstätten erfolgt die Mitteilung für jede Betriebsstätte einzeln.
Hinweis: Wenn in einer Betriebsstätte mehrere Kassensysteme betrieben werden und eines der Systeme ausgetauscht oder außer Betrieb genommen wird, müssen alle Systeme dieser Betriebsstätte erneut gemeldet werden. Dies erfordert eine präzise Dokumentation und Verwaltung der Kassensysteme innerhalb des Unternehmens.
Wer gegen die Meldepflicht verstößt, kann (zum Stand Juli 2024) zwar nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das Finanzamt kann allerdings empfindliche Hinzuschätzungen nach § 162 AO vornehmen. Außerdem kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zählen ebenfalls zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen, die mit einer TSE betrieben werden müssen. Betreiben Sie diese derzeit noch ohne TSE, müssen Sie die erforderlichen Um- bzw. Nachrüstungen umgehend nachholen. Für die Meldepflicht gelten dieselben Fristen wie für die übrigen Kassensysteme.
Um reibungslos in die neue Meldepflicht zu starten, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen: