Aktuelles
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 12. November 2025 ihre Verwaltungspraxis zu den pauschalierenden Umsätzen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (§ 24 UStG) angepasst, insbesondere zur Lieferung land- und forstwirtschaftlich genutzter Erzeugnisse und Hilfsgüter. Danach bleibt die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. Getreide, Fleisch, Milch, Forst- holz) weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Durchschnittssteuersatz pauschalierbar.
Die bisherige Übergangsregelung zur Anwendung der pauschalen Besteuerung bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Anlage- und Hilfsgütern (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Anhänger) wird aber aufgegeben.
Die Finanzverwaltung orientiert sich am BFH-Urteil (V R 3/21, BStBl II 2023, S. XXX) und geht davon aus, dass die Veräußerung solcher mechanisch beweglichen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr in den Bereich der pauschalierenden Umsätze fällt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der pauschalen Besteuerung nicht vorliegen.
Die Lieferung dieser Güter unterliegt dann regelmäßig dem Regelsteuersatz (19 %, 2026 ggf. 16 %). Zwar ist eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 vorgesehen, bei der unter bestimmten Bedingungen weiterhin der Durchschnittssteuersatz angewendet werden kann, diese ist aber eingeschränkt. Die Voraussetzungen für den pauschalen Vorsteuerabzug (§ 25 Abs. 2 UStG) und die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung werden zudem präzisiert, um die Verwaltungslast zu reduzieren.
Praxisrelevant ist: Agrarbetriebe sollten ihre pauschalierten Umsätze und die Vorsteuerstruktur überprüfen, insbesondere bei der Vermarktung von Gebrauchtmaschinen und Anlagegut. Die Übergangsfrist bis 30. Juni 2026 sollte genutzt werden, um ggf. strategisch auf die Regelbesteuerung bei bestimmten Maschinen umzustellen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 12. November 2025 – IV C 1 – S 0331/19/10001, DOK 2025/1701101
Die Agrarstrukturerhebung 2026 ist eine bundesweite Stichprobenerhebung, mit der die amtliche Statistik aktuelle Daten zur Struktur landwirtschaftlicher Betriebe erfasst.
Die ausgewählten Betriebe erhalten im Februar bzw. Anfang März Post mit Hinweisen und Zugangsdaten; für sie besteht Auskunftspflicht.
Erfragt werden vor allem Rechtsform und Betriebsart, Flächennutzung, Viehbestände, Arbeitskräfte, Pachtverhältnisse sowie ökologische Bewirtschaftung und bestimmte umweltrelevante Aspekte. Grundlage ist das Agrarstatistikgesetz, das die regelmäßige Durchführung der Agrarstrukturerhebung und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft vorsieht.
Die Ergebnisse dienen Bund, Ländern und EU als Datengrundlage für Förderprogramme, Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sowie Entscheidungen zur künftigen Agrarpolitik.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 18. September 2025 (3 K 459/24 Erb) einen Schenkungsteuerbescheid aufgehoben, der die Einräumung eines Altenteils an die Ehefrau eines Hofübergebers als freigebige Zuwendung gewertet hatte.
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte bei der Hofübergabe an seinen Sohn sich und seiner Ehefrau ein lebenslanges Altenteil mit Wohnrecht und monatlichem Baraltenteil eingeräumt, wobei die Zahlungen auf ein Konto der Ehefrau flossen, das aber gemeinsam genutzt wurde.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf einen Erwerb von rund 569.000 EUR fest, weil es eine Zuwendung an die Ehefrau annahm. Die Klägerin argumentierte, die Leistungen dienten ausschließlich dem gemeinsamen Lebensunterhalt und keine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten erfolgte.
Das FG verneinte eine schenkungsteuerbare Zuwendung, da die Ehefrau weder rechtlich noch tatsächlich frei über das Wohnrecht oder den Baraltenteil verfügen konnte. Die Rechte dienten der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht der Schaffung eines frei verfügbaren Vermögensbestands.
Für die Praxis bedeutet das: Bei Hofübergaben mit Altenteil zugunsten beider Ehegatten entfällt Schenkungsteuer am „mitbegünstigten“ Ehegatten, wenn die Leistungen klar dem gemeinsamen Unterhalt dienen und dies vertraglich und tatsächlich nachgewiesen ist. Die Entscheidung orientiert sich an der BFH-Rechtsprechung und schließt eine Revision aus.
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Freibetrag für weichende Erben nach § 14a Abs. 4 EStG rückwirkend entfällt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenschaft als Hof verliert, insbesondere durch die spätere Aufgabe und Zerschlagung des Betriebs sowie die Übertragung der Hofstelle auf einen weichenden Erben.
Sachverhalt
Die Kläger waren Eheleute; dem Ehemann war 2002 der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Mutter durch notariellen Übergabevertrag übertragen worden.2003 überließ der Ehemann seinem Sohn eine Teilfläche aus dem Grundstück und machte hierfür den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG für weichende Erben geltend (jeweils 30.900 EUR in 2002 und 2003). Ab 1. Januar 2006 wurde der gesamte Betrieb verpachtet; am 1. Dezember 2013 erklärte der Kläger die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag rückwirkend entfallen seien, weil der Betrieb 2013 aufgegeben worden war und die Hofstelle auf den Sohn als weichenden Erben übergegangen war.
Entscheidung des FG Nürnberg
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die rückwirkende Aberkennung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG. Sowohl die Zerschlagung und Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs als auch der Erwerb der ehemaligen Hofstelle durch den weichenden Erben stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Freibetrag für weichende Erben setzt nach Auffassung des Gerichts den Fortbestand eines zivilrechtlich als Hof zu qualifizierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs voraus; die Hofstelle ist hierfür ein unverzichtbares Merkmal. Mit der Übertragung der Hofstelle auf den weichenden Erben verlor der Betrieb die Eigenschaft eines Hofs; damit waren die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG im Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme materiell-rechtlich nicht erfüllt.
Rechtliche Würdigung
§ 14a Abs. 4 EStG gewährt für die Übertragung von Grund und Boden an weichende Erben einen Freibetrag, wenn bestimmte Voraussetzungen (insb. Hofeigenschaft, Einkommensgrenzen, Verwendung des Entgelts zur Schuldentilgung) erfüllt sind.
Das FG betont, dass die Hofstelle als „zentraler Anknüpfungspunkt“ für die Hofeigenschaft unverzichtbar ist; wird sie auf einen weichenden Erben übertragen, fehlt es an einem Hof im Sinne des § 14a EStG. Die spätere Betriebsaufgabe und Strukturänderung wirken nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung zurück und rechtfertigen die nachträgliche Aufhebung der gewährten Vergünstigung.
Das Urteil steht in Linie mit der BFH-Rechtsprechung, wonach bei Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Vergünstigung eine Korrektur über das rückwirkende Ereignis möglich ist (vgl. u.a. BFH IV R 7/09 sowie weitere zu § 14a EStG zitierte Entscheidungen).
Bedeutung für die Praxis
Der Freibetrag für weichende Erben ist kein „sicherer Dauerbonus“: Strukturänderungen im Betrieb (Hofsplittung, Aufgabe, Übertragung der Hofstelle) müssen bei der Planung zwingend mitgedacht werden. Die Übertragung der Hofstelle auf einen weichenden Erben kann die Hofeigenschaft und damit die Basis für § 14a Abs. 4 EStG zerstören – mit der Folge einer rückwirkenden Nachversteuerung.
Bei der Gestaltung von Hofübergaben und Abfindungsmodellen für weichende Erben sind daher langfristige Erhaltungsentscheidungen (Pacht, spätere Aufgabe, Veräußerungen) frühzeitig steuerlich zu prüfen und zu dokumentieren.
Kurze Einordnung für Mandanten
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bedeutet das Urteil: Wer den Freibetrag für weichende Erben nutzt, muss darauf achten, dass der Hof als solcher fortbesteht und die Hofstelle nicht „nebenbei“ auf weichende Erben übertragen wird. Andernfalls droht Jahre später eine rückwirkende Aberkennung mit entsprechend hoher Nachbesteuerung und Zinsbelastung.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 – 4 K 34/23; § 14a EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
In der Landwirtschaft können Kosten für Hof-, Wach- und Herdenschutzhunde als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn der Hund eindeutig betrieblich veranlasst ist und seine private Nutzung klar in den Hintergrund tritt. Entscheidend ist die saubere Abgrenzung zum privaten „Familienhund“ sowie eine gute Dokumentation der betrieblichen Verwendung.
Grundsatz: Privatvergnügen vs. Betriebsausgabe
Kosten für Haustiere gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG); das gilt typischerweise für „normale“ Familien= und Begleithunde.
Werden Hunde jedoch nahezu ausschließlich aus beruflichen/betrieblichen Gründen gehalten (z. B. Wachhund, Arbeitstier, Therapie- oder Diensthund), können sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
Maßgeblich ist, ob ein objektiver, nachvollziehbarer Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (Sicherung des Hofes, Schutz der Herde, Arbeit im Stall/Feld) und die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Abzugsfähige Kostenarten beim betrieblichen Hund
Ist der Hund betrieblich veranlasst, können im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb u.a. folgende Aufwendungen Betriebsausgaben sein:
Laufende Kosten: Futter, Pflege, Tierarzt, Impfungen, Parasitenprophylaxe.
Hundesteuer: Wenn der Hund betrieblich gehalten wird (Wachhund/Hofhund/Herdenschutzhund), kann auch die Hundesteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Versicherungen: Haftpflichtversicherung für den betrieblichen Hund (ggf. zusätzlich als Sonderausgabe begrenzt abzugsfähig, praktisch aber meist vollständig als Betriebsausgabe zu erfassen, wenn ausschließlich betrieblich genutzt).
Anschaffungskosten: Kaufpreis, ggf. Transport, Ausstattung (Halsband, Leine, Maulkorb, Hundebox, Zwinger, Hundehütte); sind die Anschaffungskosten höher und liegt ein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, erfolgt die Berücksichtigung über AfA.
Ausbildungskosten: Kosten für Wach-, Schutz- oder Herdenschutzhund-Training, Schulungen, Prüfungen, sofern diese auf die betriebliche Funktion des Hundes ausgerichtet sind.
Bei gemischt genutzten Hunden (z. B. Hofhund, der abends mit im Wohnhaus lebt) ist ein sachgerechter Privatanteil herauszurechnen; dieser kann geschätzt werden, muss aber plausibel begründet sein.
Hofhund und Wachhund im landwirtschaftlichen Betrieb
Ein Hofhund/Wachhund dient der Sicherung von Hofstelle, Stallungen, Maschinen, Vorräten und der Abschreckung unbefugter Personen.
In der Praxis wird die betrieblich veranlasste Hundehaltung eher anerkannt, wenn z. B. abgelegene Lage, wertvolle Tiere/Technik oder wiederholte Einbruchs-/Diebstahlsgefahr vorliegen.
Je offensichtlicher der „Sicherungscharakter“ (Zwinger an der Hofzufahrt, Beschilderung „Betrieb wird durch Hund bewacht“, Hund überwiegend im Außenbereich/Stall), desto leichter ist die steuerliche Anerkennung; ein reiner Familienhund im Wohnhaus wird dagegen regelmäßig nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Für Nebenerwerbslandwirte ist wichtig, dass steuerlich tatsächlich ein Betrieb vorliegt (keine reine Liebhaberei) – erst dann kommen Betriebsausgaben in Betracht.
Herdenschutzhund: Besonderheiten in der Weidetierhaltung
Herdenschutzhunde (z. B. zum Schutz von Schaf-, Ziegen- oder Rinderherden vor Wolfs- oder Diebstahlrisiken) sind klassische „Arbeitstiere“ und damit typischerweise voll betrieblich veranlasst.
Die Kosten für Anschaffung, Ausbildung und laufende Haltung zählen dann in der Regel vollständig zu den Betriebsausgaben der Tierhaltung. Hinzu kommen ggf. öffentlich geförderte Maßnahmen (Zuschüsse für Herdenschutz), die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind; im Gegenzug bleiben die Aufwendungen Betriebsausgaben.
Auch hier kann ein kleiner Privatanteil (z. B. gelegentliche Nutzung als Familienhund) die grundsätzliche Abzugsfähigkeit nicht zwingend ausschließen; er ist aber entsprechend zu schätzen und außerbilanziell zu korrigieren.
Praktische Hinweise für Landwirte
Dokumentation: Zweck des Hundes im Betrieb schriftlich festhalten (z. B. in einer kurzen Betriebsnotiz oder Erklärung), ggf. auch gegenüber der Kommune bei der Hundesteuer als Wach= oder Herdenschutzhund deklarieren.
Nachweise sammeln: Rechnungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Versicherungen etc. gesammelt aufbewahren und – soweit möglich – getrennte Zahlungen über das betriebliche Konto laufen lassen.
Abgrenzung privater Hund: Sind mehrere Hunde vorhanden, sollte eindeutig dokumentiert sein, welcher Hund betrieblich und welcher privat gehalten wird (Name, Rasse, Funktion, Standort).
Steuerliche Einordnung prüfen: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine kurze schriftliche Rücksprache mit dem steuerlichen Berater oder eine Anrufungsauskunft, insbesondere bei gemischter Nutzung und hohen Anschaffungskosten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht, die Gewerbetreibenden in Branchen wie der Gastronomie oder dem Lebensmittelhandwerk eine vereinfachte Verbuchung von Warenentnahmen ohne Einzelaufzeichnungen ermöglichen:
https://www.tinyurl.com/9cs6w5yt
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16. September 2025 (10 K 121/22) entschieden, dass eine Feldmarkinteressentenschaft nicht als „ähnliche Realgemeinde“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 KStG einzuordnen ist.
Die Klägerin war als Realverband nach niedersächsischem Realverbandsrecht organisiert, verwaltete gemeinschaftliche Flächen, unterhielt Wege und Gräben und erzielte vor allem Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen, unter anderem für Windenergieanlagen, nahm aber selbst keine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung vor. Das Finanzamt hatte sie dennoch wie eine Realgemeinde behandelt und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG angenommen sowie entsprechende Feststellungsbescheide erlassen, wogegen die Feldmarkinteressentenschaft klagte.
Das Gericht hob die Bescheide auf, weil eine „ähnliche Realgemeinde“ voraussetzt, dass die Körperschaft selbst land- und forstwirtschaftlich zugunsten ihrer Mitglieder tätig wird, was bei der Klägerin nicht der Fall war; ihre Tätigkeiten seien im Wesentlichen Vermögensverwaltung und hoheitliche Aufgaben, nicht landwirtschaftliche Primärproduktion.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Realverbände und Feldmarkinteressentenschaften nur dann in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 KStG fallen, wenn sie eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfalten; andernfalls gelten die allgemeinen Regeln für Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Vermögensverwaltung bzw. Betrieben gewerblicher Art.
Die Inhalte unseres Schreibens wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir je doch keine Gewähr übernehmen. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unser Schreiben zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich steuerliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können.