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Informationsbrief Agrar-Journal

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Aktuelles
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer vom eigenen Wohngrundstück abgetrennten unbebauten Teilfläche zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger in 2014 ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zogen die Kläger im Jahr 2015 in das Bauernhofgebäude ein. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück, mit der Absicht, den unbebauten Teil des Grundstücks zu veräußern. 2019 erfolgte die tatsächliche Veräußerung des unbebauten Teilgrundstücks. Die Kläger nutzen das unbebaute Teilgrundstück bis zum Verkauf als Gartenfläche. Sie gingen deshalb davon aus, dass der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung nicht zu einer Versteuerung führen würde, weil sie das Grundstück weiter im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Gebäude nutzten.
Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und setzte einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG mit Veranlagung der Einkommensteuer fest. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen, als auch der BFH konnten sich der Rechtsauffassung der Kläger nicht anschließen.
Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörigen Grund und Boden kann bei der Teilung des Grundstücks für den unbebauten Grund und Boden entfallen. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten.
Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf des Grundstücks binnen zehn Jahren stattfinden.
Im vorliegenden Fall ist der Veräußerungsgewinn nicht wegen eigener Wohnnutzung von der Besteuerung ausgenommen. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Gleichwohl erstreckt sich die Ausnahme auch auf den Grund und Boden, auf dem das Wohngebäude steht, soweit ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grundstücks (zum Beispiel als Garten) besteht. Dieser Zusammenhang muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung noch vorliegen.
Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäude und dem abgetrennten unbebauten Teil des Grundstückes entfiel jedoch aus Sicht des BFH. Die Abtrennung und die dokumentierte Veräußerungsabsicht der Kläger dazu führte, dass der BFH nicht mehr von einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der beiden Teilgrundstücke ausging. Auch die bis zum Verkauf vorgenommene Nutzung als Garten der Kläger führten zu keiner anderen Beurteilung.
In welchen Fällen eine Veräußerung bei Teilung des Grundstückes doch ausnahmsweise steuerfrei sein kann, lies der BHF offen.
Quelle: BFH (IX R 14/22)
Rund 675 Millionen EUR sollen Landwirten als Zuschuss für Investitionen zugutekommen. Der Staat kann sich damit etwa an bis zu 60 % der Kosten für bessere Ställe beteiligen. Diese Förderung soll bis Ende 2030 laufen.
Außerdem sind rund 325 Millionen EUR als weiterer Zuschuss vorgesehen. Mit dem Geld könnten bis zu 80 % von anfallenden Zusatzkosten für mehr Tierwohl gedeckt werden, wie etwa zusätzliche Einstreu oder höhere Stromrechnungen für Klimaanlagen und bessere Belüftung. Diese Hilfen sollen bis Ende 2031 laufen.
Beide Maßnahmen können den Angaben zufolge auf andere Tierarten ausgedehnt werden. Die Förderung stehe kleinen und mittleren Viehzuchtbetrieben in Deutschland offen.
Quelle: www.focus.de/finanzen
In diesem und nächstem Jahr können sich Landwirte viermal so viel Stromsteuer wie bisher vom Hauptzollamt erstatten lassen. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz dann 20 EUR für eine Megawattstunde (vorher 5,13 EUR je MWh).
- Ausgeschlossen sind die Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden.

- Die Entnahme des Stroms muss zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Produzierenden Gewerbes erfolgen.

- Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen von der Steuer befreit sein.

- Der Entlastungsbetrag muss im Kalenderjahr den Betrag von 250 EUR übersteigen.

- Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe.

- Der Antrag zur Stromsteuerentlastung muss beim zuständigen Hauptzollamt (amtlich vorgeschriebener Vordruck) eingereicht werden.

Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Zolls: https://www.tinyurl.com/5n7mtu5b
Quelle: www.zoll.de

Der Etat für den Agrarhaushalt umfasst nur noch 6,93 Mrd. EUR, 302 Millionen EUR weniger als in 2023. Neue Anträge beim Investitionsprogramm sind aufgrund der Einsparung somit nicht möglich.
Beim Investitions- und Zukunftsprogramm (IUZ) wird es für Landwirte damit keine neue Antragsrunde für die Förderung von umweltfreundlicher Gülle- und Pflanzenschutztechnik mehr geben.
Bereits bewilligte Förderungen zahlt die Rentenbank aus.
Rund 100 Millionen EUR weniger gibt es auch für Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz. Das Geld kommt aber aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Weniger Geld gibt es auch für den Ökolandbau.
Wer eine PV-Anlage betreibt sollte gut überlegen, ob er den erzeugten Strom komplett einspeist (Volleinspeisung) oder nur den Strom, den er selbst nicht benötigt (Überschusseinspeisung).
Auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage sollte wohl durchdacht sein. Denn alle sechs Monate wird die staatliche Förderung Ihrer PV-Anlage um 1 % reduziert. Die nächste Reduzierung erfolgt dann ab dem 1. August 2024. Aktuell gibt es für die Volleinspeisung 12,87 Cent/kWh, für die Überschusseinspeisung lediglich 8,11 Cent/kWh bei Anlagen bis 10 kWp. Ab 1. August 2024 beträgt die Einspeisevergütung dann 12,73 Cent/kWh. Für die Überschusseinspeisung liegt der Betrag dann bei 8,03 Cent/kWh.
In der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) steigen zum 1. Januar 2024 die Beiträge für Landwirte auf 8,1 % und für freiwillig Versicherte auf 14,1 %. Fast jedes zweite LKK-Mitglied wird wegen der Änderung der Einkommensentwicklung nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV 2024) in eine höhere Beitragsklasse rutschen.
Mit Beginn des neuen Jahres hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben, bis zu denen ein prozentualer Rentenversicherungsbeitrag zu leisten ist. In den alten Bundesländern gibt es 2024 einen Anstieg um 250 auf 7.550 EUR und in den neuen Bundesländern um 350 auf 7.450 EUR. Der Höchstbeitrag für die gesetzliche Rente steigt somit auf 1.404,30 EUR/mtl. im Westen und auf 1.385,70 EUR/mtl. im Osten.
Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Mindestbeitrag von 96,72 auf 100,07 EUR/mtl.

Steuerpflichtiger Rentenanteil
Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg zum 1. Januar 2024 von 83 auf 84 %. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Wer 2024 neu in Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern.

Alterssicherung der Landwirte
Im Westen erhöht sich der Beitrag von 286 auf 301 EUR/mtl. und im Osten von 279 auf 297 EUR. Zum 1. Juli 2024 wird der Beitrag dann in den neuen Bundesländern erneut angehoben, sodass die Rentenbeiträge ab diesem Zeitpunkt bundesweit einheitlich sind.
Der monatliche Höchstzuschuss zur Alterssicherung der Landwirte von 60 % des Beitrags steigt im Westen ab 1. Januar und im Osten ab dem 1. Juli von 172 auf 181 EUR.

Der Höchstzuschuss wird bei einem Jahreseinkommen von maximal 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, im laufenden Jahr also bis zu einem jährlichen Einkommen von 12.672 EUR für Alleinstehende beziehungsweise 25.344 EUR bei Ehepaaren. Ab einem Einkommen von 25.344 EUR für Alleinstehende beziehungsweise von 50.688 EUR für Verheiratete wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Für die neuen Bundesländer gilt bis zum 30. Juni 2024 ein Höchstzuschuss bis zu einem Einkommen von 12.474 EUR (Ehepaare 24.948 EUR), kein Zuschuss ab einem Einkommen von 24.948 EUR (Ehepaare 49.896 EUR). Ab 1. Juli 2024 gelten dann auch hier einheitliche Werte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (XI R 37/22), dass auf den Verkauf von Sport-, Turnier- und Freizeitpferden eine Anwendung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz nicht möglich ist.
Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen. Die Anwendung der EU-rechtlichen Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung scheidet außerdem deshalb aus, weil der Kläger die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.