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Unter welchen Voraussetzungen sind ein LKW und ein Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG als steuerfreie Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft anzusehen?
Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten u. a. von Sonderfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinter Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für eine der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Für solche Fahrzeuge sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht keine spezifischen Fahrzeugklassen und Aufbauarten festgelegt, die für Zollbehörden verbindlich sein könnten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige „sinnvoll-praktische“ Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd“. Daher sind Fahrzeuge, die auch außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nicht nur völlig zweckfremd) verwendet werden können, selbst dann keine Sonderfahrzeuge, wenn sie nur in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH erstreckt sich der gesetzliche Begünstigungstatbestand nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind.
Quelle: Finanzgericht Münster, 10 K 2561/21 Kfz
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.
Im verhandelten Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u. a. aus außerordentlichen Holznutzungen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes (FA) als das für die Steuern vom Einkommen zuständige. In welchem Umfang die von einem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als solche aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b EStG angesehen werden können, muss in einem solchen Fall im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO) entschieden werden.
Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige FA erließ diesbezüglich einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr und stellte laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 118.226 EUR fest.
Das für die Einkommensteuer zuständige FA Y übernahm diese Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die von ihm in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten besonderen Steuersätze für die Kalamitätsnutzung gemäß § 34b des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nicht angewendet worden.
Von den Einkünften aus Forstwirtschaft seien 111.733,76 EUR aus windbruchbedingten Notverkäufen entstanden. Davon unterlägen 73,31 % der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes und 26,69 % dem Viertel-Steuersatz. Das FA wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück woraufhin der Einzelunternehmer klagte.
Der BFH entschied, dass die Revision des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) ist. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass eine Anwendung der besonderen Steuersätze des § 34b EStG durch das FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers mangels gesonderter Feststellung von außerordentlichen (tarifbegünstigten) Einkünften aus Holznutzungen durch das FA Y nicht in Betracht kommt.
Das gesonderte Feststellungsverfahren basiert darauf, dass es dem Feststellungs-FA besser möglich ist als dem Wohnsitz-FA, den Gewinn zu ermitteln.
Der BFH wies darüber hinaus darauf hin, dass die Überprüfung der Meldung von Kalamitäten durch den Forstsachverständigen keine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und auch kein Verwaltungsakt ist. Eventuelle Einwände sind daher im Besteuerungs- oder – wie im Streitfall – im Feststellungsverfahren zu klären.
Da das FA Y vorliegend keine tarifbegünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, sondern nur laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat, kommt eine Gewährung der Tarifermäßigung des § 34b Abs. 3 EStG durch das FA nach §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht in Betracht.
Quelle: BFH v. 9.5.2023 - VI R 12/21
Das EU-Parlament hat sich dagegen ausgesprochen, die Rinderhaltung in die geplante Industrieemissions-Richtlinie (IED) aufzunehmen. Es plädierte bei der IED dafür, die aktuellen Regeln beizubehalten. Die Industrieemissionsrichtlinie soll nur für sehr große Schweine- und Geflügelhaltungen gelten.
Die Industrieemissionsrichtlinie ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung der Emissionen von Schadstoffen, wie etwa Stickstoffoxiden, Ammoniak, Methan und Kohlendioxid, durch Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe. Die EU strebt an, bis 2050 die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu senken, das für die menschliche Gesundheit nicht mehr schädlich ist.
Dazu hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, dass alle Tierbestände ab 150 Großvieheinheiten unter die Richtlinie fallen sollen.
Der Bauernverband hatte im März bereits kritisiert, dass die Umsetzung der Richtlinie mit erheblichen Auflagen und Investitionen zur Emissionsminderung in Kuhställen verbunden gewesen wäre und die Auflagen in vielen Ställen zu Konflikten mit dem Tierwohl geführt hätten.
Unter die IED-Richtlinie fallen:
• Schweinemastbetriebe mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg) oder mit mehr als 750 Plätzen für Sauen
• Geflügelbetriebe mit mehr als 40.000 Plätzen für Mastgeflügel
• landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 750 Großvieheinheiten (GVE).
Quelle: EU-Parlament
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Landwirt keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet, wenn die Kommune das Erschließungsunternehmen beauftragt und sich der Landwirt diesem gegenüber zur Übernahme der anfallenden Erschließungskosten verpflichtet.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Kläger umfasste jeweils Grundstücksflächen, die innerhalb eines von der örtlichen Kommune neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiets lagen. Die Erschließung der jeweiligen Baugebiete erfolgte dadurch, dass die Kommune die Durchführung der Erschließung an einen privaten Erschließungsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übertrug. Der Erschließungsträger wiederum schloss mit den Klägern jeweils Verträge darüber ab, die die vollständige Übernahme der auf Seiten des Erschließungsträgers anfallenden Erschließungskosten (nebst der Gestellung von Sicherheiten) regelten.
Die Kläger veräußerten bzw. tauschten die Baugrundstücke, wobei die Erschließungskosten in den Gesamtkaufpreisen enthalten bzw. in den Tauschverträgen bei der Wertbestimmung berücksichtigt worden waren. Die daraus resultierenden Gewinne erfassten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und bildeten (anteilig) Rücklagen nach § 6b EStG.
Das Finanzamt vertrat jeweils die Auffassung, dass die Erschließungen den Klägern aufgrund der Gewährleistung der finanziellen Abwicklung als aktive Tätigkeiten zuzurechnen seien. Die Grundstücksveräußerungen seien daher im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgt, sodass die Gewinne nicht reinvestitionsbegünstigt seien und der Gewerbesteuer unterlägen.
Der 8. Senat hat allen vier Klagen stattgegeben. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehöre, sei grundsätzlich als Hilfsgeschäft einzuordnen. Ein gewerblicher Grundstückshandel werde erst dann eröffnet, wenn der Landwirt Aktivitäten entfalte, die auf die Schaffung einer anderen Marktgängigkeit des Grundbesitzes gerichtet seien. Dies sei bei der aktiven Mitwirkung an der Erschließung der Fall, jedoch nicht, wenn der Landwirt bloß die Erschließungskosten übernehme. Bediene er sich zur Erschließung eines Dritten, der Geschäfte dieser Art gewerblich betreibe, sei ihm dies als aktive Tätigkeit zuzurechnen. Keine Zurechnung erfolge hingegen, wenn der Dritte die Erschließung und Grundstücksvermarktung auf eigene Initiative und eigenes Risiko durchführe, sich der Landwirt also darauf beschränke, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen.
Die vom Senat zugelassenen Revisionen werden beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 10/23, VI R 11/23, VI R 8/23 und VI R 9/23 geführt.
Quelle: FG Münster
Die Finanzverwaltung hat zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG Stellung bezogen.
Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. d. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar. Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i. S. v. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit §§ 51 und 51a BewG sind sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe des Unternehmers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen. Erfolgt die Prüfung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, gilt dies für alle Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.
Quelle: BMF, Schreiben v. 30.6.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :024
Der Deutsche Bauernverband fordert weitere Anhebungen der Fördersätze, insbesondere bei der Förderung vielfältiger Ackerkulturen und für Blühflächen.
Die GAP-Förderung, die Fördermittel von etwa 1 Mrd. EUR vorsieht, ist nur zu etwa 61 % von den Landwirten beantragt worden. Daher ergeben sich finanzielle Spielräume (250 Mio. EUR) für die Erhöhung der Direktzahlungen.