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Aktuelles
Neu bei der Fruchtwechselregelung ist, dass in einem Zeitraum von drei Jahren - für das Antragsjahr 2025 bedeutet das: 2023 bis 2025 - auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Insgesamt entfallen damit die bisherigen Vorgaben zum Fruchtwechsel für das zweite Drittel der Ackerflächen eines Betriebes.
Bei zertifizierten Öko-Betrieben wird wie bisher davon ausgegangen, dass sie die Fruchtwechselvorgaben automatisch erfüllen. Betriebe mit bis zu zehn Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- bzw. Dauergrünlandanteil bleiben auch weiterhin von den Vorgaben ausgenommen.
Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht und vor allem die Öko-Regelungen (Eco-Schemes) für Landwirtinnen und Landwirte attraktiver werden. Folgende Änderungen sind im Einzelnen vorgesehen.
- Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.
- Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar sind auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe an Ökopunkten gewährt.
- Beetweiser Gemüseanbau wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
- Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais.
- Die Attraktivität der Öko-Regelung Agroforst soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.
- Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der Ökopunktregelung 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.
- Zur Steigerung der Attraktivität der Ökopunktregelung für die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.
- Der Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, soll für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen von einem auf zwei Jahre erhöht werden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft angepasste Buchführungsgrenzen.
Mit Beginn des Jahres 2025 ändern sich diese Kriterien deutlich:
- Die Grenze für den Gewinn wird von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben.
- Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
- Der Wirtschaftswert der bewirtschafteten Flächen wird nicht mehr als Kriterium für die Buchführungspflicht herangezogen.
Der Bundestag hat die neue Höfeordnung beschlossen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt und wesentliche Änderungen bei der Berechnung des Hofeswerts, der für die Abfindung von weichenden Erben entscheidend ist, bringt.
Die Verabschiedung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte.
Die neue Regelung sieht vor, dass der Hofeswert künftig 60 % des Grundsteuerwerts A beträgt, statt wie bisher 150 % des Einheitswerts. Dies soll sicherstellen, dass die Weiterführung des Hofes für die Hoferben nicht durch zu hohe Abfindungen erschwert wird, während die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofes erhalten.
Die Reform betrifft speziell Landwirte in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, in denen ein Sondererbrecht für Höfe gilt, während in anderen Bundesländern das allgemeine Erbrecht des BGB Anwendung findet.
Die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten wird angepasst
Ab 2025 können bis zu einem Fünftel des Hofeswerts als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden - eine Erleichterung im Vergleich zur bisherigen Regelung, die bis zu einem Drittel des Hofeswerts erlaubte.
Ein weiteres Detail betrifft die Nachabfindungsansprüche: Sollte der Hof verkauft werden, bleibt der Hoferbe für 20 Jahre verpflichtet, Nachabfindungen an die weichenden Erben zu leisten. Die Entscheidung wurde von allen großen Parteien im Bundestag unterstützt und ist ein Schritt zur Schaffung einer fairen und zukunftsfähigen Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe.
Auch die Definition der Hofeigenschaft wird geändert: Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nun als Hof, wenn der Grundsteuerwert mindestens 54.000 EUR beträgt. Bisher lag diese Grenze bei einem Wirtschaftswert von 10.000 EUR. Für Betriebe, die im Grundbuch als Hof eingetragen sind, wird die Hofeigenschaft nun bereits ab einem Grundsteuerwert von 27.000 EUR anerkannt.
Diese Änderungen sollen die Hofübergabe gerechter und langfristig tragfähiger gestalten, indem sie sowohl die Interessen der Hoferben als auch der weichenden Erben berücksichtigen.
Ab 2025 müssen Landwirte in Deutschland mit steigenden Beiträgen zur Unfallversicherung rechnen. Der Beschluss der Sozialversicherung Landwirtschaft (SVLFG) zur Beitragserhöhung basiert auf gestiegenen Leistungsausgaben, insbesondere aufgrund der Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit. Etwa 12,2 % der Erhöhung sind auf Parkinson zurückzuführen, der Rest resultiert aus allgemeinen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen.
Zusätzlich wird eine neue Regelung eingeführt, wonach Versicherte ihre Beiträge erst ab 160 EUR im Voraus zahlen müssen (bisher 130 EUR). Weitere Maßnahmen umfassen eine Erhöhung des Maximalbetrags zur Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfskräfte auf 21 EUR und die Einführung eines neuen Berechnungsmodells für Krankenkassenbeiträge, das auf dem „Standardeinkommen“ basiert.
Der Haushaltsplan für 2025 beläuft sich auf etwa 8,23 Milliarden EUR und berücksichtigt die zusätzlichen Ausgaben durch Parkinson und Hilfskräfte. Diese Änderungen betreffen landwirtschaftliche Betriebe und erfordern eine Anpassung der Landwirte und ihrer Familien.
Ab dem Jahr 2025 wird die CO2-Steuer in Deutschland auf 55 EUR pro Tonne angehoben, zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Erhöhung betrifft vor allem die Preise für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas, was wiederum die Kosten für Haushalte und Unternehmen spürbar steigen lässt.
Als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), das zu 100 % als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, zählt z. B. der angeschaffte Computer (PC) nur, wenn bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden.
Schafft der Unternehmer sich einen Computer an, kann er ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn dieser selbstständig nutzbar ist.
Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder
- nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (Computer und andere Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR müssen dann in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
- nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf kein Sammelposten - auch nicht für andere Wirtschaftsgüter - gebildet werden).
Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wird neu konzipiert und damit an EU-Recht angepasst:
- Die Neuregelung ermöglicht es auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt.
- Unternehmer, die am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, müssen nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Umsatzmeldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt übermittelt werden.
- Die Grenzwerte werden ab dem 1. Januar 2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 EUR (statt 22.000 EUR) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 EUR (statt 50.000 EUR) angehoben.
- Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
- Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im ersten Jahr eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Überschreitet der Umsatz diese Grenze, tritt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung in Kraft.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber zum Empfang von E-Rechnungen in der Lage sein.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat am 7. August 2024 (Az. 4 K 722/24 Verk) in einem Streitfall über die Kfz-Steuerbefreiung für einen Zentralachsanhänger entschieden, der von einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts für forstwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine kommunale Anstalt, übernimmt laut ihrer Satzung verschiedene Aufgaben der Daseinsvorsorge, unter anderem die Bewirtschaftung von städtischen Waldflächen. Zur Durchführung von Forstarbeiten setzte sie einen mit einem Kran ausgestatteten Zentralachsanhänger ein und beantragte für dieses Fahrzeug die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Sie argumentierte, dass der Anhänger ausschließlich im Rahmen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werde, und berief sich auf die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.

Entscheidung des Hauptzollamts:
Das Hauptzollamt lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung ab und stellte fest, dass die Klägerin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führe.
Die forstwirtschaftlichen Aufgaben seien nur ein untergeordneter Teil der Gesamtaufgaben der Klägerin, da der überwiegende Teil ihrer Tätigkeiten in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge liege. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, die Kfz-Steuerbefreiung für den Anhänger zu beanspruchen.

Urteil des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts. In seiner Begründung stellte der Senat fest, dass die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu den anderen kommunalen Aufgaben eine nur untergeordnete Rolle spiele. Die Umsatzerlöse aus der Holzvermarktung machten lediglich einen sehr kleinen Anteil von 0,2 bis 0,35 % der Gesamtumsätze der Klägerin aus. Das Gericht führte weiter aus, dass eine getrennte Betrachtung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht möglich sei, da diese miteinander verflochten seien und der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen sei. Die Abteilung der Klägerin, die sich mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt, stelle keine eigenständige forstwirtschaftliche Einheit dar.

Rechtsfolgen und Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat, aber diese nicht eingelegt wurde. Das Gericht entschied, dass die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nur dann gewährt wird, wenn die forstwirtschaftliche Tätigkeit einen maßgeblichen Teil des Betriebs ausmacht. Da die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin als nur untergeordneter Teil eines kommunalen Gesamtbetriebs betrachtet wurden, war die Steuerbefreiung in diesem Fall nicht anwendbar.
Das Urteil unterstreicht, dass die steuerliche Behandlung von Fahrzeugen im öffentlichen Sektor eng an den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebs und die tatsächliche Bedeutung der einzelnen Tätigkeiten innerhalb eines größeren kommunalen Aufgabengebiets gebunden ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf