Aktuelles
Mit Urteil vom 4. Mai 2023 äußert der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen und erklärt, dass die einheitliche Leistung dabei Vorrang hat vor dem Aufteilungsgebot. Die abschließende Beurteilung liegt nun beim Bundesfinanzhof (BFH).
Sachverhalt:
Der Kläger verpachtete langfristig ein Stallgebäude zur Putenaufzucht, in welchem Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der optimalen Nutzung als Putenaufzuchtstall dienen, auf Dauer eingebaut waren. Er vereinbarte ein einheitliches Entgelt für die Verpachtung von Stall inklusive Betriebsvorrichtungen. Der Kläger ging davon aus, dass seine gesamte Leistung mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei.
Das Finanzamt betrachtete in Umsetzung des Aufteilungsgebots, die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen zu 20 % von der Einheitspacht als umsatzsteuerpflichtig. Es erließ Änderungsbescheide für die Streitjahre. Dem schloss sich das angerufene Finanzgericht nicht an. Der BFH setzte schließlich das Verfahren aus und wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung, ob den Grundsätzen des EuGH zur Bestimmung eines einheitlichen Umsatzes Vorrang gegenüber dem Aufteilungsgebot zukommt.
Der EuGH vertritt den Standpunkt, dass mehrere Einzelleistungen oder Handlungen, die eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, nicht aufzuspalten sind. Dies gelte insbesondere bei Vorliegen einer Haupt- und Nebenleistung, wenn die Nebenleistung untrennbar mit der Hauptleistung verbunden ist und für sich alleine keinen Nutzen für den Kunden hat. Die Steuerbefreiung gelte auch für die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen, sofern diese als Nebenleistung zur Verpachtung des Gebäudes überlassen werden.
Nun liegt es am BFH zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handelt und ob es sich bei den Leistungen, die eine solche wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden, um eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung handelt.
Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 - C 516/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 23. November 2022 (VI R 31/20), dass der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG die Ermittlung eines Übergangsgewinns erfordert. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.
Im verhandelten Fall ermittelte der Landwirt seinen Gewinn zunächst durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und wechselte später zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Übergangsgewinn an. Dagegen wehrte sich der Landwirt und beantragte den Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern, dass der nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelte Gewinn herabgesetzt wird. Das angerufene Finanzgericht hat allerdings entschieden, dass aufgrund des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG im Streitjahr ein Übergangsgewinn anzusetzen ist.
Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart Gewinne keinesfalls endgültig der Besteuerung entgehen dürfen und umgekehrt, dass sich Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des Gewinns auswirken können. Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Geschäftsvorfälle doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden, ist dies folglich durch Zu- oder Abschläge dergestalt zu korrigieren, dass es zu einer Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt. Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfordert deshalb eine Überleitungsrechnung.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten. Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kein Übergangsgewinn ermittelt werden.
Das Urteil finden Sie hier:
https://www.tinyurl.com/yckzp7ssQuelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 - VI R 31/20
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert:
https://www.tinyurl.com/4d3k6zm6Quelle: BMF, Schreiben v. 12.4.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) fördert auch in diesem Jahr die Anschaffung von Drohnen zur Rehkitzrettung für jagdliche Vereine und Rehkitz- bzw. Wildtierrettungsvereine mit einem Volumen von zwei Millionen EUR. Auf der Webseite der Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung können Sie bis einschließlich 30. Juni 2023 einen Antrag stellen:
https://www.tinyurl.com/bdc5sdr8Wichtig: Es ist im Interesse des Landwirts und des Jagdausübungsberechtigten, das Vermähen von Kitzen zu vermeiden. Wenn allerdings keine ausreichenden Vorsichts- maßnahmen getroffen werden und ein Rehkitz zu Schaden kommt, können Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung drohen.
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob es sich bei zugekauften, nicht selbst bewirtschafteten, sondern verpachteten Flächen, um gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers handelt.
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, und die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Die Behandlung hinzuerworbener land- und forstwirtschaftlicher Flächen als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen nach außen verbindlichen und eindeutigen Widmungsakt vornimmt und diesen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert.
Zur vollständigen Entscheidung:
https://www.tinyurl.com/47e3j6wk