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Aktuelles
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der Familie auf die nächste Generation übertragen, ist es üblich, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Als Gegenleistung werden dagegen häufig sogenannte Altenteilszahlungen vereinbart. Die Altenteilsleistungen sollen den Übergeber im Alter absichern.
Beispielsweise wird der neue Erwerber im Rahmen der Altenteilsleistungen dazu verpflichtet, die Verpflegung oder auch die Kosten für Strom und Heizung des Übergebers zu übernehmen. Es kann auch vereinbart werden, dass der Erwerber den Übergeber im Alter pflegen muss und später dessen standesgemäße Beerdigung ausrichtet. Üblich ist auch die Einräumung eines Wohnrechts.
Durch die Einräumung des lebenslänglichen Wohnrechts darf der Übergeber weiterhin in seinen vier Wänden wohnen bleiben, auch wenn er nicht mehr Eigentümer des Gebäudes ist.
Unabhängig davon, welche Art der Altenteilsleistung im Übertragungsvertrag vereinbart wird, gilt das sogenannte Korrespondenzprinzip. Das heißt der neue Erwerber, kann die übernommenen Kosten nach § 10 Absatz 1a Satz Nummer 2 Satz 2 Buchst. b ESTG als Sonderausgabe abziehen. Auf der anderen Seite muss der Übergeber die übernommenen Kosten als sonstige Einkünfte nach § 20 EStG in seiner Einkommensteuererklärung versteuern.
Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gilt es zu beachten, dass nach bisheriger Rechtsauffassung die Finanzverwaltung nur ein Abzug der tatsächlich übernommenen Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung, Instandhaltung etc. als Sonderausgabe toleriert.
Es muss sich um Kosten handeln, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag verpflichtet ist. Ein Ansatz eines Nutzungswertes für die bloße Wohnraumüberlassung ist insbesondere nicht möglich.
Ab dem 1. Juli 2025 erhalten Altenteiler in der Landwirtschaft mehr Rente. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) plant, die Betroffenen bis Ende Juni schriftlich über die Anpassung zu informieren.

Landwirtschaftliche Alterskasse: Rentenwert steigt auf 18,83 EUR
Der Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte wird zum 1. Juli 2025 um 3,74 % angehoben - von bisher 18,15 EUR auf künftig 18,83 EUR. Diese Erhöhung wurde am 13. Juni einstimmig durch die Bundesländer mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 beschlossen.
Beispiel: Ein Landwirt, der 40 Jahre lang als Unternehmer Beiträge gezahlt hat, erhält aktuell eine monatliche Rente von 694,40 EUR (40 x 17,36 EUR). Durch die Erhöhung steigt seine monatliche Rente um 25,97 EUR auf rund 720,37 EUR.

Unfallversicherung: Neue Pflegegeldsätze festgelegt
Im Zuge der Verordnung wurden auch die monatlichen Pflegegeldbeträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angepasst. Der Mindestbetrag liegt künftig bei 462 EUR, der Höchstbetrag bei 1.838 EUR.

Steuerliche Auswirkungen beachten
Die Rentenerhöhung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wer neben der Rente noch weitere Einkünfte hat und den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet, muss mit einer Steuerbelastung rechnen. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 EUR für Alleinstehende und 24.192 EUR für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sozialbeiträge steigen - Rentenplus relativiert sich
Ein Teil der Rentenanpassung wird durch steigende Beiträge zur Pflegeversicherung sowie zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgezehrt. Diese Belastungen reduzieren den realen Zuwachs.

Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenwert steigt ebenfalls
Auch in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Rentenwert bundesweit ab dem 1. Juli 2025 um 3,74 % auf 40,79 EUR je Rentenpunkt. Für Rentner mit 45 Beitragsjahren und durchschnittlichem Einkommen bedeutet das ein monatliches Plus von 66,15 EUR.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19. Mai 2025 entschieden, dass die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Elipris erlaubt ist.
Zuvor wurde durch Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe vom Verwaltungsgericht Braunschweig die Verwendung des Mittels verboten. Hauptsächlicher Grund der Aufhebung des Verbotes durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichtes war, dass das Mittel auch in Tschechien zugelassen ist und diese Zulassung auch für Deutschland bindend ist.
Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Tactic ist von dem Beschluss nicht umfasst. Sie ist damit weiterhin nicht wirksam.
Quelle: Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, Beschluss 10 ME 33/25 vom 19. Mai 2025, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Mit dem sogenannten Investitions-Booster will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse setzen - auch für die Landwirtschaft.
Das Bundeskabinett hat das steuerliche Sofortprogramm am 4. Juni 2025 beschlossen. Es sieht gezielte Entlastungen für Betriebe vor, die ab Juli 2025 greifen sollen. Bereits einen Tag später wurde der Entwurf im Bundestag erstmals beraten.

Das steckt im Investitions-Booster: Was Landwirte jetzt wissen sollten

Degressive Abschreibung für Maschinen und Geräte
Ab dem 1. Juli 2025 bis Ende 2027 können bewegliche Wirtschaftsgüter - wie Traktoren, Erntemaschinen oder andere Betriebsmittel - degressiv mit 30 % pro Jahr abgeschrieben werden. Das reduziert die Steuerlast in den ersten Jahren spürbar und schafft Anreize für Investitionen.

Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Für neue betrieblich genutzte E-Fahrzeuge - auch für E-Traktoren, E-Hoflader oder elektrische Futtermischwagen - gilt eine Sonderabschreibung von 75 % im ersten Jahr. Voraussetzung: Anschaffung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Die Bemessungsgrenze für den Bruttolistenpreis steigt von bisher 70.000 auf 100.000 EUR.

Ab 2028: Körperschaftsteuer sinkt schrittweise
Kapitalgesellschaften - auch in der Landwirtschaft eher selten - profitieren ab 2028 von einer schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % bis 2032. Damit soll die Gesamtsteuerbelastung auf rund 25 % sinken und Deutschland international wettbewerbsfähiger machen. Allerdings ist dieser Punkt für viele landwirtschaftliche Betriebe weniger relevant.

Forschungsförderung wird ausgeweitet
Die steuerliche Forschungszulage soll ebenfalls steigen: Von 2026 bis 2030 wird die förderfähige Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Millionen EUR pro Jahr angehoben.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßt das Gesetz. Generalsekretär Bernhard Krüsken nennt den Investitions-Booster einen „wichtigen ersten Schritt“, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf:
- Einführung einer steuerfreien Risikorücklage,
- bessere Nutzungsmöglichkeiten des Investitionsabzugsbetrags (IAB),
- erweiterte Sonderabschreibungen.

Weitere Entlastungen geplant - aber später
Unabhängig vom Sofortprogramm soll auch die Agrardieselrückvergütung zurückkommen - allerdings erst ab dem 1. Januar 2026. Die finanzielle Entlastung würde Landwirte erst 2027 erreichen. Zusätzlich ist ab 2027 eine Befreiung von der CO2-Steuer auf Agrardiesel geplant. Laut aktuellen Schätzungen könnte dies zu einer weiteren jährlichen Entlastung von über 400 Millionen EUR führen.
Fazit: Der Investitions-Booster bringt erste konkrete steuerliche Vorteile für landwirtschaftliche Betriebe - vor allem bei Investitionen in Technik und Elektromobilität. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sind angekündigt, aber noch nicht beschlossen.
Grundsätzlich ist die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit, auch dann nicht, wenn der Unterricht in Kursen für Kinder und Jugendliche erfolgt. Steuerfrei sei der Unterricht nur dann, wenn er nachweislich der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 9/22).
Eine steuerbefreite Ausbildung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liege nur dann vor, wenn der Kurs gezielt auf einen konkreten Beruf vorbereite, etwa auf den späteren Turniersport mit Pferden. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung diene, erfülle diese Anforderungen nicht. Der BFH argumentiert näher, dass beim Reitunterricht ähnlich wie auch bei Kursen mit Angeboten von Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- oder Tanzschulen der Hobby-Charakter im Vordergrund steht. Allein die Möglichkeit, etwas später beruflich zu nutzen, macht einen Kurs nicht automatisch zu einer steuerbefreiten Bildungsmaßnahme nach § 4 Nummer 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UstG.
Wird neben dem Reitunterricht auch noch eine Unterkunft und Verpflegung auf dem Reiterhof angeboten, handelt es sich umsatzsteuerlich um zwei getrennt zu beurteilende Hauptleistungen. Jeder Umsatz wird als eigenständige Leistung betrachtet. Eine einheitliche Beurteilung mit dem Reitunterricht ist nicht möglich. Vielmehr unterliegen die Unterkunft/Verpflegung der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung greift hier nicht.
Immer mehr Unternehmen - insbesondere Landwirte - erhalten Rückforderungsbescheide für die Überbrückungshilfe III. Begründung: Wer im Gesamtjahr 2021 einen Umsatz auf Vor-Corona-Niveau oder darüber erzielt hat, habe angeblich keinen coronabedingten Umsatzeinbruch erlitten - auch wenn es im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 deutliche Umsatzeinbrüche gab.
Einige Bewilligungsstellen stützen sich dabei auf eine Analogie zur sogenannten 100 %-Regel aus den offiziellen FAQ. Diese besagt, dass bei einem Jahresumsatz 2020 von mindestens 100 % gegenüber 2019 grundsätzlich keine coronabedingten Umsatzeinbrüche angenommen werden.
Entscheidend: Diese Regel ist ausdrücklich nur auf das Jahr 2020 anwendbar, nicht auf 2021. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV enthalten dazu identische Formulierungen.
Trotzdem lehnen Bewilligungsstellen teils rückwirkend eine Förderung für einzelne Monate 2021 ab, wenn der Jahresumsatz 2021 insgesamt ähnlich hoch war wie 2019. Sie argumentieren mit dem Förderzweck (keine Überkompensation) und mit vermeintlichen saisonalen Schwankungen. Rechtlich ist diese Praxis sehr zweifelhaft. Denn:
- Die monatsbezogene Systematik der Überbrückungshilfen ist eindeutig: Gefördert werden sollte nur bei coronabedingtem Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat, nicht bezogen auf das Gesamtjahr.
- Eine Gesamtjahresbetrachtung 2021 ist im Konzept der Förderung nicht vorgesehen und widerspricht dem Regelwerk.
- Die FAQ ermöglichen selbst bei Anwendung der 100 %-Regel (für 2020!) einen individuellen Nachweis coronabedingter Umsatzrückgänge - erst recht müsste dies für 2021 gelten, für das es gar keine entsprechende Regel gibt.

Fazit: Die pauschale Ablehnung coronabedingter Umsatzeinbrüche bei hohem Jahresumsatz 2021 ist rechtlich angreifbar. Für betroffene Unternehmen lohnt es sich, frühzeitig Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben - idealerweise mit fundierter rechtlicher Begleitung. Die Chancen stehen gut, unrechtmäßige Rückforderungen abzuwehren.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2024 (Az. IX R 2/24) zeigt, wie riskant die unentgeltliche Übertragung vermieteter Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein kann - insbesondere bei bestehenden Finanzierungskosten.

Der Fall im Überblick
Ein Vater übertrug 2/5 einer fremdfinanzierten, vermieteten Immobilie schenkweise auf seinen Sohn. Die Darlehensverbindlichkeiten behielt er zurück; ein Schuldbeitritt des Sohnes erfolgte nicht. Obwohl weiterhin rund 60.000 Euro Zinsaufwand jährlich anfielen, machte der Vater diese in voller Höhe als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur 3/5 der Zinsen an - entsprechend dem Anteil, den der Vater noch an der Immobilie hielt. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Mit der unentgeltlichen Übertragung entfällt anteilig die Objektbezogenheit der Schuldzinsen. Sie sind damit einkommensteuerlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

Konsequenz: Kein Werbungskostenabzug ohne Schuldbeitritt
Da der Sohn nicht Schuldner der Darlehen ist, kann auch er die Zinsaufwendungen nicht steuerlich geltend machen – denn sie entstehen ihm nicht. Auch dem Vater steht der Abzug für den übertragenen Anteil nicht mehr zu, da kein Zusammenhang mehr mit der Einkünfteerzielung besteht.

Lösungsansatz - mit Risiken
Ein Schuldbeitritt der beschenkten Person könnte den Werbungskostenabzug sichern. Allerdings kann dies zu einer sog. „gemischten Schenkung“ führen - mit der Folge, dass anteilig ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Das wiederum kann bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist zur Versteuerung eines Spekulationsgewinns führen.

Fazit: Immobilienübertragungen umfassend prüfen
Dieses Urteil zeigt: Bei der vorweggenommenen Erbfolge ist eine ganzheitliche steuerliche Prüfung unerlässlich. Neben der Schenkungsteuer sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Einkommensteuer: Verlust von Werbungskosten bei nicht übernommener Finanzierung
- Grunderwerbsteuer: je nach Ausgestaltung der Übertragung
- Umsatzsteuer: bei Option zur Steuerpflicht und möglichem Vorsteuerabzug
- Erbrecht: Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte und spätere Erbquoten
Ob für Holzhackschnitzel der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) gilt, war lange unklar. Der Europäische Gerichtshof und der BFH entschieden, dass dies möglich ist, wenn Holzhackschnitzel für Verbraucher eine Alternative zu klassischem Brennholz darstellen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung mit dem Jahressteuergesetz 2024 übernommen und Holzhackschnitzel ausdrücklich in die Liste begünstigter Brennstoffe aufgenommen. Ein BMF-Schreiben vom April 2025 wurde wegen missverständlicher Formulierungen im Juni 2025 wieder zurückgezogen. Klar bleibt: Entscheidend ist die objektive Bestimmung zur Verbrennung - nicht die tatsächliche Nutzung durch den Käufer.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 17. April 2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln wegen missverständlicher Formulierungen am 5. Juni 2025 zurückgezogen. Es wird nicht veröffentlicht und ist nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres gelten die bisherigen BMF-Schreiben vom 4. April und 29. September 2023. Ein überarbeitetes Schreiben soll folgen - idealerweise mit klaren Kriterien und einer Übergangsregelung.